Fragezeichen an einem Whiteboard

Grundlegendes zum Schlichtungsverfahren

Wo erhalte ich Auskunft über die Tätigkeit der Ombudsstelle?

Unsere Verbraucherschlichtungsstelle erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht und veröffentlicht diesen auf der Webseite. Auf Anfrage übersenden wir Ihnen den Bericht auch in Textform. Alle bisher veröffentlichen Tätigkeitsberichte finden Sie hier:

Wie lange beträgt die durchschnittliche Verfahrensdauer?

Es wird grundsätzlich angestrebt eine Entscheidung binnen einer Frist von drei Monaten herbeizuführen.

Wie hoch sind die Kosten für ein Verfahren?

Das Schlichtungsverfahren ist für den Verbraucher kostenfrei. Außergerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erstattet, sofern hierüber keine gesonderte Regelung vorgeschlagen und von den Beteiligten angenommen wurde.

Unternehmen sind verpflichtet, eine Gebühr gemäß der aktuellen Gebührenordnung zu entrichten, es sei denn, die Schlichtungsstelle lehnt den Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab oder gibt den Antrag an eine andere Verbraucherschlichtungsstelle ab.

Auf welche Regelungen und Erwägungen stützt sich die Verbraucherschlichtungsstelle bei der Beilegung der Streitigkeit?

Der Schlichtungsvorschlag wird unter Zuhilfenahme des gesamten Bürgerlichen Rechts, inklusive des Verbraucherschutzrechts, erarbeitet.

Wer erhält Einblick in meinen Fall?

Die Ombudspersonen und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über das Schlichtungsverfahren verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alle Kenntnisse, welche den Ombudspersonen und der Geschäftsstelle in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich über das gesamte Verfahren und schließt die Beteiligten betreffende Tatsachen und Wertungen mit ein.

Vom Antragsgegner benannte Geschäftsgeheimnisse werden dem Antragsteller gegenüber nicht offenbart. Die Ombudsperson berücksichtigt die insoweit fehlende Verteidigungsmöglichkeit des Antragstellers im Rahmen der Bewertung der Sach- und Rechtslage.

Die Schlichtungsstelle veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Schlichtungstätigkeit. Soweit darin auf einzelne Verfahren Bezug genommen wird, werden die Angaben dazu anonymisiert.

Für wen ist die Verbraucherschlichtungsstelle zuständig?

Die Schlichtungsstelle kann bei Streitigkeiten angerufen werden, wenn der Antragsteller Verbraucher im Sinne des BGB ist (§ 13), und der Antragsgegner sich als Unternehmen oder Einzelperson zur Schlichtung vor der Schlichtungsstelle verpflichtet oder bereit erklärt hat.

Darüber hinaus muss der geltend gemachte Anspruch in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Streitigkeit aus der Vermittlung oder Beratung zu einem Finanzdienstleistungsgeschäft, einer Kapitalanlage, eines Kredits oder einer Versicherung stehen.

Für welche Wirtschaftsbereiche und Vertragsarten ist die Verbraucherschlichtungsstelle zuständig?

Die Verbraucherschlichtungsstelle beschränkt ihre Zuständigkeit auf folgende Wirtschaftsbereiche:

  • Vermittlung von Kapitalanlagen (Investmentfonds, AIF, Vermögensanlagen)
  • Kreditvermittlung (inkl. Hypothekenkredite und Darlehen für Immobilien)
  • Vermittlung von Versicherungen (Lebensversicherungen, Krankenversicherungen, Sachversicherungen)
  • Andere Finanzdienstleistungen

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Schlichtung abgelehnt werden?

Betrifft das Schlichtungsverfahren eine Streitigkeit, die bei Beratung oder Vermittlung einer Finanzdienstleistung (Anlage- oder Kreditvermittlung) entstanden ist, lehnt die Ombudsperson die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab, wenn

  • kein ausreichender Antrag gestellt wurde,
  • die Verbraucherschlichtungsstelle für die Streitigkeit nicht zuständig ist und der Antrag nicht nach FinSV (§ 24) an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle oder eine andere Streitbeilegungsstelle abzugeben ist,
  • wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt wurde oder anhängig ist,
  • wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,
  • die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden hat,
  • die Streitigkeit durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt wurde oder
  • der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, verjährt ist und der Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben hat.

Betrifft das Schlichtungsverfahren eine Streitigkeit, die im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag (Vermittlung oder Beratung) entstanden ist, lehnt die Ombudsperson die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab, wenn

  • die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle fällt,
  • der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden ist,
  • der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig erscheint, (insbesondere, weil der streitige Anspruch bereits bei Antragstellung verjährt war und der Unternehmer sich auf die Verjährung beruft, die Streitigkeit bereits beigelegt ist, zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint),
  • wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt wurde oder anhängig ist oder
  • die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden hat, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilprozessordnung im Hinblick auf das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an.

Eine Ablehnung wegen oben genannter Gründe ist nur bis drei Wochen nach dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Ombudsperson alle Informationen für das Schlichtungsverfahren vorlagen.

Stellt die Ombudsperson das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes fest, ist die Durchführung des Schlichtungsverfahrens gegenüber den Beteiligten unter Hinweis auf den Ablehnungsgrund abzulehnen. Die Ombudsperson kann die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens unter Anführung einer Begründung außerdem ablehnen, wenn

  • eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist oder
  • Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvorschlags entscheidend sind, im Schlichtungsverfahren streitig bleiben, weil der Sachverhalt von der Ombudsperson nicht geklärt werden kann oder
  • der Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur mit einem unangemessenen Aufwand geklärt werden können.